Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 18a

§ 18a – Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, normal normal den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Agenturen für Arbeit und kommunale Träger müssen eng zusammenarbeiten, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Arbeitsförderungsleistungen erhalten.
  • Sie sind verpflichtet, die zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit über relevante Informationen zu informieren.
  • Dazu gehören insbesondere Informationen über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
  • Auch der Wegfall der Hilfebedürftigkeit dieser Personen muss mitgeteilt werden.
  • Die Zusammenarbeit soll die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Arbeitsförderung unterstützen.